Nützliche Informationen

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Validierung der europäischen Patente in der Polnischen Republik – die Qualität der Übersetzung zählt.

  1. Die Einreichung einer Übersetzung der gesamten Patentschrift ist erforderlich nach dem Art. 65 (1) erforderlich, damit das Patent in der Republik Polen wirksam ist.
  2. Für den Fall, dass der Schutzbereich der übersetzten Patentansprüche enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache, ist nach dem Art. 70 Abs. 30 der polnische Wortlaut bei Verletzungsstreiten maßgebend.
  3. Weil die Patentansprüche in Bezug auf die Patentbeschreibung interpretiert werden sollten, ist eine Interpretation begründet, die bei ernsten Übersetzungsfehlern der Ansprüche oder ernsten terminologischen Diskrepanzen zwischen den Ansprüchen und der Patentbeschreibung den Patentschutzbereich für ungültig erklärt. Falls die übersetzten Ansprüche für unverständlich gehalten werden, kann der Schutzbereich auf Null reduziert werden.
  4. In einer solchen Situation ist natürlich die Einreichung einer berichtigten Übersetzung gemäß Art. A70 Abs. 4a möglich.
  5. Die Berichtigung ist aber nach den Artikeln A70 Abs. 4 + A67 Abs. 3 erst nach der Veröffentlichung der korrigierten Patentschrift durch das Polnische Patentamt wirksam (Nationales Recht: Gesetz über Wirkung von europäischen Patenten – Art. 7 Abs. 3).
  6. Weil keine verbindliche Frist für die Veröffentlichung einer berichtigten Übersetzung durch das polnische Patentamt festgelegt wurde, kann das mehrere Monate dauern.
  7. Eine ungenaue Übersetzung, die durch einen Patentspezialisten nicht verifiziert wurde, bringt also das Risiko einer wesentlichen Verzögerung des Verletzungsverfahrens und einer Zeitbegrenzung der festgestellten Schutzverletzung mit sich.